Quelle: Sonderpädagogikverordnung
Anl. 2 neu gef. mWv 1. 8. 2011 durch VO v. 18. 2. 2011 (GVBl. S. 70)
Anmerkungen: | |
a) | Die in der Schulanfangsphase und in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in Klammern gesetzten Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte. |
b) | Schwerhörige Schülerinnen und Schüler erhalten innerhalb des Deutschunterrichts durchgängig zwei Wochenstunden Hörunterricht; in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erhöht sich für sie – gegenüber den gehörlosen Schülerinnen und Schülern – das Stundenvolumen in Deutsch auf jeweils acht Wochenstunden. |
c) | Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in einem anderen Unterrichtsfach statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz. |
d) | Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden. |
e) | Der Unterricht soll epochal erteilt werden. |
f) | Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt. |
g) | Diesen Unterricht erhalten gehörlose Schülerinnen und Schüler; über die Teilnahme beschließt die Klassenkonferenz; dabei soll das Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten hergestellt werden. |
h) | Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrserziehung zu verwenden. |
i) | Gemäß § 13 Absatz 5 bis 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten. |