Quelle: Sonderpädagogikverordnung
Anl. 2a neu gef. mWv 1. 8. 2010 durch VO v. 18. 2. 2011 (GVBl. S. 70).
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anmerkungen: | |
a) | Abweichungen von dem in dieser Stundentafel einschließlich der folgenden Anmerkungen festgelegten Stundenumfang für einzelne Fächer und Lernbereiche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. |
b) | Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer. Jedes Fach wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können bis zu zwei der insgesamt fünf Wochenstunden auch als naturwissenschaftlicher Wahlpflichtkurs angeboten werden. |
c) | In diesem Fach soll pro Halbjahr etwa ein Drittel des Unterrichts auf Sozialkunde entfallen. |
d) | In der Jahrgangsstufe 10 müssen beide Fächer unterrichtet werden. |
e) | Wahlpflichtunterricht kann entsprechend der Sekundarstufe I-Verordnung eingesetzt werden. Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern, Lernbereichen, zur Einrichtung weiterer Wahlpflichtkurse sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten insbesondere im Bereich der Berufsorientierung. |
f) | Über die Teilnahme entweder in Deutscher Gebärdensprache oder Hörunterricht beschließt die Klassenkonferenz; dabei soll das Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten hergestellt werden. |
g) | Gemäß § 13 Absatz 5 bis 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten. |
h) | Je nach Organisation des Ganztagsbetriebs in offener, teilweise gebundener oder vollständig gebundener Form erhalten die Schulen 1 bis 3,25 Wochenstunden für die Durchführung von Schülerarbeitsstunden. |