der Ernst-Adolf-Eschke-Schule für Gehörlose Berlin e.V.
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Ernst-Adolf-Eschke-Schule für Gehörlose Berlin e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein fördert unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die
nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den
pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.
Dazu zählen besonders:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und
sonstige Einnahmen aufgebracht. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu
fördern.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der
Vorstand entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht
begründet zu werden.
Die Mitgliedschaft endet:
Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des
entrichteten Jahresbeitrages.
Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jeder dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei er an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 3 Jahre gewählt und
bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung benennen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der
Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu
Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder
an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Von den
Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens
zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils
3 Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des
geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.
Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und
empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die
Entlastung des Vorstandes.
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung
zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
Eine Satzungsänderung bedarf einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde
oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, die zu diesem Zweck einzuberufen ist. Die Auflösung erfordert ⅔-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen nach Begleichung aller etwa noch nicht regulierter Verpflichtungen an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft mit der Auflage, das Vermögen zur Förderung der Bildung gehörloser
Schüler und Schülerinnen der städtischen Gehörlosenschulen in Berlin zu
verwenden.
Berlin-Charlottenburg, den 24.05.2012
Hier finden Sie die Satzung als PDF-Datei.